Diese Fragen darf der Vermieter Ihnen nicht stellen

    9 min Lesezeit
    Diese Fragen darf der Vermieter Ihnen nicht stellen – Mieterlink Ratgeber für Mietinteressenten
    Foto: Ayşegül Aytören via Pexels

    TL;DR / Auf den Punkt gebracht

    Vermieter dürfen bei der Wohnungssuche nur schrittweise und nur die Daten erheben, die für die jeweilige Bewerbungsphase wirklich nötig sind – Fragen zu Schwangerschaft, Familienstand, Religion, Gesundheit, Herkunft oder Vorstrafen (ohne Mietbezug) sind grundsätzlich unzulässig. Bei solchen unzulässigen Fragen steht Bewerbern das „Recht zur Lüge" zu, während bei zulässigen Fragen (Einkommen, Mietschulden) Wahrheitspflicht gilt. Mit dem kostenlosen Bewerbungsmappen-Generator von Mieterlink stellen Sie Ihre Unterlagen so zusammen, dass Sie nur die wirklich relevanten Dokumente als fertiges PDF einreichen.

    Sie stehen mit 29 anderen Bewerbern in einer 60-Quadratmeter-Wohnung. Am Ausgang drückt Ihnen der Vermieter eine zweiseitige Mieterselbstauskunft in die Hand: Familienstand, Kinderwunsch, Religionszugehörigkeit, Rauchverhalten, Vorstrafen. Der Druck ist enorm, und der Reflex vieler Bewerber ist derselbe: alles ausfüllen, alles offenlegen, bloß keine Angriffsfläche bieten.

    Genau dieser Reflex ist gefährlich – in beide Richtungen. Wer zulässige Fragen falsch beantwortet, riskiert Monate oder Jahre später die fristlose Kündigung. Wer unzulässige Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, gibt Informationen preis, die den Vermieter juristisch nichts angehen und die im Zweifel sogar zur Ablehnung führen können. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Fragen rechtlich unzulässig sind, warum das so ist, und wie Sie strategisch klug reagieren – ohne Ihre Chancen zu verspielen.

    Kapitel 1: Der gestufte Informationsanspruch – nicht alles, nicht sofort

    Der häufigste Fehler auf Vermieterseite: Sie fragen zu viel, zu früh. Das Prinzip der Datensparsamkeit aus Art. 5 DSGVO verpflichtet den Vermieter, nur die Daten zu erheben, die für den jeweiligen Verfahrensschritt tatsächlich notwendig sind. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist dabei meist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit für vorvertragliche Maßnahmen) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) – beide Grundlagen verlangen, dass die erhobenen Daten für den jeweiligen Schritt tatsächlich erforderlich sind. Was „erforderlich" ist, wächst erst mit der Ernsthaftigkeit des Vertragsanbahnungsprozesses. Praktisch bedeutet das drei Phasen:

    Phase 1 – Erstkontakt und Besichtigung Legitim sind ausschließlich Kontaktdaten: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail. Ein Vermieter, der schon zur Besichtigungsanmeldung eine vollständige Bewerbungsmappe mit Bonitätsauskunft und Gehaltsnachweisen verlangt, verstößt gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit. Zu diesem Zeitpunkt weiß niemand, ob überhaupt ein Vertrag zustande kommt.

    Phase 2 – Konkretes Mietinteresse nach der Besichtigung Erst wenn Sie sich nach der Besichtigung aktiv bewerben, wird die klassische Mieterselbstauskunft relevant. Jetzt sind Fragen zu Einkommen, Beruf, Personenzahl und Haustierhaltung angemessen – der Vermieter muss die Bonität und Eignung der engeren Bewerberauswahl prüfen können. Nutzen Sie an dieser Stelle gern die kostenlose Mieterselbstauskunft-Vorlage →, um zu sehen, welche Angaben tatsächlich üblich und zulässig sind.

    Phase 3 – Kurz vor Vertragsabschluss Bonitätsnachweise – etwa eine Bonitätsauskunft oder ein moderner, selbstbestimmter digitaler Nachweis wie der itsmydata BonitätsPass – und aktuelle Gehaltsnachweise dürfen erst von den Top-Kandidaten verlangt werden, kurz bevor der Mietvertrag unterschriftsreif ist – nicht von allen 30 Bewerbern gleichzeitig.

    Diese Einordnung deckt sich mit der ganz überwiegenden Praxis der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die in ihren Veröffentlichungen zur Mieterselbstauskunft regelmäßig empfehlen, personenbezogene Daten erst bei ernsthaftem und konkretisiertem Mietinteresse zu erheben.

    Kapitel 2: Die absolute Tabu-Zone – diese Fragen sind (fast) immer unzulässig

    Unabhängig von der Phase gibt es Fragen, die ein Vermieter grundsätzlich nicht stellen sollte. Rechtlich stützt sich das auf zwei Säulen: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), flankiert vom Datenschutzrecht.

    Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) auch bei der Wohnungsvermietung grundsätzlich unzulässig. Wichtig für die korrekte Einordnung: § 19 Abs. 5 AGG sieht eine Ausnahme für sogenannte Kleinvermieter vor, die insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermieten – für diese greift das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht in vollem Umfang. Praktisch heißt das: Bei einem Privatvermieter mit wenigen Wohnungen lässt sich eine unzulässige Frage möglicherweise nicht unmittelbar über das AGG sanktionieren. An der Empfehlung für Sie als Bewerber ändert das aber nichts – denn unabhängig von der Vermietergröße bleiben solche Fragen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Datenschutzgrundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5, Art. 9 DSGVO) unzulässig bzw. müssen von Ihnen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

    Familienplanung & Privates

    • Sind Sie schwanger oder planen Sie Kinder?
    • Wie ist Ihr Familienstand (verheiratet, geschieden, in einer Partnerschaft)?
    • Wie ist Ihre sexuelle Orientierung?

    Die Fragen nach Schwangerschaft und sexueller Orientierung betreffen Merkmale, die nach § 1 AGG ausdrücklich vor Benachteiligung geschützt sind (Geschlecht, sexuelle Identität). Die Frage nach dem Familienstand ist kein eigenständiges AGG-Merkmal, ist aber nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 DSGVO) für die Beurteilung der Mietfähigkeit regelmäßig nicht erforderlich und daher ebenfalls unzulässig.

    Gesundheit

    • Haben Sie eine Behinderung, eine chronische Krankheit oder eine Suchterkrankung?

    Gesundheitsdaten sind zusätzlich als „besondere Kategorie personenbezogener Daten" nach Art. 9 DSGVO geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage nicht erhoben werden.

    Herkunft & Glaube

    • Welche Nationalität, ethnische Herkunft haben Sie?
    • Welcher Religion gehören Sie an?

    Ausnahme: Fragen zum Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisstatus sind zulässig, wenn sie sachlich zur Prüfung der Mietfähigkeit notwendig sind – die Nationalität an sich bleibt jedoch tabu.

    Lebenswandel & Gesinnung

    • Politische Einstellung, Parteimitgliedschaft
    • Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder in einem Mieterverein
    • Hobbys, Rauchverhalten (außerhalb konkreter, sachlich begründeter Regelungen zum Rauchen in der Wohnung)

    Diese Fragen sind zwar nicht immer unmittelbar AGG-relevant, verstoßen aber regelmäßig gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da sie für die Beurteilung der Mietfähigkeit ohne Belang sind.

    Strafrechtliches

    • Frühere Vorstrafen generell

    Zulässig ist ausschließlich die Frage nach Verurteilungen, die einen direkten Bezug zum Mietverhältnis haben, etwa wegen Betrugs im Zusammenhang mit früheren Mietverhältnissen („Mietnomadentum").

    Finanzielles von Dritten

    • Wie viel verdienen Ihre Eltern, Ihr Partner, wenn diese nicht Vertragspartei werden?

    Bestehende Verträge

    • Details zu Ihrer Rechtsschutz- oder Hausratversicherung

    Die 10 häufigsten unzulässigen Fragen auf einen Blick:

    1. Sind Sie schwanger oder planen Sie eine Familie?
    2. Wie ist Ihr Familienstand?
    3. Welcher Religion gehören Sie an?
    4. Haben Sie eine Behinderung oder chronische Erkrankung?
    5. Welche ethnische Herkunft/Nationalität haben Sie?
    6. Sind Sie Mitglied einer Partei oder Gewerkschaft?
    7. Sind Sie Mitglied in einem Mieterverein?
    8. Haben Sie Vorstrafen (ohne Mietbezug)?
    9. Wie viel verdient Ihr Partner/Ihre Familie?
    10. Welche sexuelle Orientierung haben Sie?

    Kapitel 3: Ihr gutes Recht – die strategische Antwort bei unzulässigen Fragen

    Hier liegt der entscheidende, oft übersehene Punkt: Bei unzulässigen Fragen steht Ihnen das sogenannte „Recht zur Lüge" zu. Wer eine Frage stellt, die er rechtlich gar nicht stellen darf, hat auch keinen Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Antwort. Eine bewusst falsche Antwort auf eine unzulässige Frage – etwa zur Schwangerschaft oder zur Religion – ist rechtlich folgenlos. Der Vermieter kann daraus grundsätzlich weder den Mietvertrag anfechten noch kündigen.

    Dieses Prinzip wurde ursprünglich im Arbeitsrecht entwickelt – etwa in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu unzulässigen Fragen nach Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch – und wird von der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Instanzrechtsprechung sinngemäß auf das Wohnraummietrecht übertragen.

    Die scharfe Kehrseite: zulässige Fragen

    Ganz anders sieht es bei Fragen aus, die der Vermieter zulässigerweise stellen darf – etwa zu Einkommen, bestehenden Mietschulden oder einem laufenden Insolvenzverfahren. Hier gilt Wahrheitspflicht, und Verstöße wiegen schwer:

    • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Der Vermieter kann den Mietvertrag rückwirkend anfechten, wenn Sie ihn bei einer zulässigen Frage bewusst getäuscht haben.
    • Außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB): In besonders gravierenden Fällen kommt daneben auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen nachhaltig zerstörten Vertrauens in Betracht – etwa wenn erst Jahre später auffliegt, dass Sie bereits bei Vertragsschluss Mietschulden beim Vorvermieter hatten und dies bewusst verschwiegen haben. Ob dies im Einzelfall greift, hängt stark von den konkreten Umständen ab.
    • Schadensersatzansprüche des Vermieters, etwa für entgangene Miete oder Rechtsanwaltskosten.

    Merken Sie sich die Trennlinie: Schutzwürdig ist nur die Lüge bei einer Frage, die der Vermieter überhaupt nicht stellen durfte.

    Wie reagieren Sie im Gespräch?

    Mündlich gestellte unzulässige Fragen sind in der Praxis heikler als schriftliche, weil Sie spontan reagieren müssen. Drei Optionen:

    • Ignorieren/Themawechsel: Oft die eleganteste Lösung, besonders bei Besichtigungen mit anderen Bewerbern im Raum.
    • Gegenfrage: „Ist das für die Wohnungsvergabe relevant?" – signalisiert Kompetenz, ohne Konfrontation.
    • Bewusste Falschantwort: Bei direkten, unangenehmen Fragen (z. B. Kinderwunsch) ist eine neutrale oder ausweichende Antwort rechtlich unproblematisch und oft klüger als ein auffälliges „Dazu sage ich nichts", das unnötig Aufmerksamkeit erzeugt.

    Eine explizite Verweigerung („Keine Angabe") ist rechtlich immer erlaubt, wird aber in der Bewerberkonkurrenz manchmal als unkooperativ wahrgenommen. Deshalb ist die unauffällige, neutrale Antwort in der Praxis häufig die pragmatischere Wahl.

    Kapitel 4: Die Grauzone – was Vermieter fragen dürfen und wie Sie sich vorbereiten

    Zulässige Fragen im Überblick

    • Identität: Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift
    • Anzahl der einziehenden Personen (Erwachsene und Kinder)
    • Beruf, Arbeitgeber, Beschäftigungsverhältnis (befristet/unbefristet)
    • Nettoeinkommen
    • Haustierhaltung (außer bei Kleintieren wie Fischen oder Hamstern, die ohnehin erlaubnisfrei sind)
    • Laufendes Insolvenzverfahren
    • Mietschulden aus vorherigen Mietverhältnissen

    Ihre Dokumente strategisch vorbereiten

    Gehaltsnachweise: Üblich sind die letzten drei Abrechnungen. Schwärzen Sie konsequent alle Daten, die für die Bonitätsprüfung irrelevant sind: Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Religionszugehörigkeit (die auf vielen Abrechnungen wegen der Kirchensteuer sichtbar ist), Krankenkasse. Der Vermieter braucht nur Bruttolohn, Nettolohn und Arbeitgeber.

    Bonitätsnachweis – worauf es ankommt: Grundsätzlich gilt: Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO enthält Ihre komplette Datenhistorie inklusive sensibler Details, die den Vermieter nichts angehen, und ist für die Wohnungsbewerbung ungeeignet. Für die Vermieterprüfung sind eigens auf diesen Zweck zugeschnittene Bonitätsnachweise gedacht, die nur die relevante Bonitätsbewertung zeigen.

    Besonders komfortabel und datensparsam sind digitale, selbstbestimmte Bonitätsnachweise wie der itsmydata BonitätsPass: Sie erstellen ihn einmal selbst, behalten die volle Kontrolle über Ihre Daten und können ihn mehrfach für verschiedene Bewerbungen nutzen – ohne bei jeder Bewerbung erneut sensible Datenkopien anfordern oder weitergeben zu müssen. So legen Sie von vornherein nicht mehr Informationen offen als für die jeweilige Bewerbung nötig. Wenn Sie unsicher sind, welcher Nachweis für Sie passt, hilft ein Blick auf SCHUFA und BonitätsPass im Vergleich →.

    Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, aber sie ist ein starkes Plus in Ihrer Bewerbung, da sie belegt, dass Sie beim Vorvermieter keine offenen Forderungen hatten.

    Personalausweis: Der Vermieter darf ihn zur Identitätsprüfung einsehen – aber grundsätzlich nicht kopieren, und die Ausweis- bzw. Seriennummer darf nicht zum Aufbau eines Datenbestands genutzt oder notiert werden. § 20 PAuswG untersagt die Nutzung der Ausweis- oder Seriennummer für solche Zwecke außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Weisen Sie freundlich, aber bestimmt darauf hin, falls danach gefragt wird.

    Tipp für die gesamte Bewerbungsmappe: Statt einzelne Dokumente unstrukturiert per Mail zu verschicken, hilft eine saubere, vollständige Zusammenstellung – etwa mit dem kostenlosen Wohnungsbewerbungs-Generator von Mieterlink –, alle relevanten (und nur die relevanten) Unterlagen in einer professionellen Struktur einzureichen. Das Tool fasst Selbstauskunft, Gehaltsnachweise und Bonitätsnachweis automatisch zu einer fertigen PDF-Bewerbungsmappe zusammen und signalisiert Vermietern Seriosität, ohne dass Sie mehr Daten preisgeben müssen als nötig. Jetzt Bewerbungsmappe als PDF erstellen →

    Kapitel 5: Ausblick – politische Entwicklungen im Blick behalten

    Das Mietrecht ist kein statisches Feld: Regelmäßig werden auf Bundes- und Länderebene Anpassungen diskutiert, etwa zur Mietpreisbremse, zu Indexmieten oder zur Transparenz bei Nebenkosten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels ändert keine verabschiedete oder verbindlich absehbare Reform die hier beschriebenen Fragerechte und den „gestuften Informationsanspruch" unmittelbar. Da sich Details im Gesetzgebungsprozess kurzfristig ändern können, empfehlen wir, aktuelle Entwicklungen über verlässliche Quellen (z. B. die Website des Bundesministeriums der Justiz oder Ihres örtlichen Mietervereins) zu verfolgen, statt sich auf Zusammenfassungen einzelner Blogartikel zu verlassen.

    Für Sie als Bewerber bleibt der Kern unverändert: Der gestufte Informationsanspruch, das AGG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die DSGVO bilden schon heute ein robustes Gerüst, das Ihre Rechte bei der Wohnungssuche schützt.

    Fazit: Die Wohnungssuche ist ein Wettbewerb – aber kein rechtsfreier Raum. Kennen Sie den gestuften Informationsanspruch, bereiten Sie Ihre Unterlagen strategisch vor, und lassen Sie sich von unzulässigen Fragen nicht einschüchtern. Ein seriöser Vermieter erkennt einen gut informierten Bewerber nicht an Unterwürfigkeit, sondern an Souveränität und Professionalität.

    FAQ

    Muss ich eine Mieterselbstauskunft überhaupt ausfüllen? Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. In der Praxis verringern Sie ohne Selbstauskunft aber Ihre Chancen erheblich, da Vermieter sie zur Vorauswahl nutzen. Sie müssen jedoch nur die zulässigen Felder beantworten.

    Darf der Vermieter nach meinem Facebook-Profil oder Social-Media-Verhalten fragen? Nein. Dies ist weder Bestandteil einer zulässigen Mieterselbstauskunft noch durch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO gedeckt. Eine eigenständige Recherche durch den Vermieter ist rechtlich ebenfalls fragwürdig.

    Was ist, wenn die Miete vom Jobcenter bezahlt wird? Muss ich das angeben? Die Herkunft Ihres Einkommens (Gehalt, Rente, Transferleistung) muss grundsätzlich nicht im Detail offengelegt werden – entscheidend für den Vermieter ist die Zahlungsfähigkeit, nicht die Einkommensquelle. Eine pauschale Frage nach „Bezug von Sozialleistungen" ist umstritten und wird von Datenschutzbehörden kritisch gesehen, sofern die Bonität anderweitig nachweisbar ist.

    Darf der Vermieter Kontakt zu meinem früheren Vermieter aufnehmen? Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Eine eigenmächtige Kontaktaufnahme ohne Zustimmung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Häufig wird stattdessen die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als neutraler Nachweis akzeptiert.

    Häufige Fragen

    Ihre Bewerbungsmappe als ein PDF

    Anschreiben, Selbstauskunft und alle Nachweise in einer einzigen Datei – so, wie Vermieter und Makler sie am liebsten bekommen. Kostenlos, ohne Anmeldung, und die Datei entsteht direkt in Ihrem Browser.

    Fehlt Ihnen noch der Bonitätsnachweis?

    Beide Anbieter liefern das Zertifikat sofort als PDF und mit einem Code, mit dem Ihr Vermieter die Echtheit prüfen kann.

    BonitätsPass17,90 €

    itsmydata

    Günstigere Option auf Basis staatlicher Quellen, sofort als PDF.

    Prüfcode für den Vermieter: 90 Tage gültig

    Jetzt anfordern
    SCHUFA-Bonitätscheck29,95 €

    SCHUFA

    Marktstandard bei Banken und grossen Verwaltungen, sofort als PDF.

    Prüfcode für den Vermieter: 60 Tage gültig

    Jetzt anfordern

    Werbehinweis: Hinter diesen Partnerlinks stehen itsmydata und SCHUFA. Kommt darüber ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Provision. Für Sie ändert sich der Preis dadurch nicht, und Ihre Bewerbungsmappe bleibt in jedem Fall kostenlos.

    Artikel teilen:
    Mieterlink

    Mieterlink Team

    Experten für digitale Vermietung

    Unser Team besteht aus Experten für Immobilienverwaltung, Recht und Digitalisierung. Wir helfen Vermietern, ihre Prozesse zu optimieren und rechtssicher zu vermieten.

    Ähnliche Artikel