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Selbstauskunft und Datenschutz: Ein Leitfaden für Vermieter

Als Vermieter ist es wichtig, die richtigen Informationen von potenziellen Mietern zu erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Dabei ist jedoch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten und sicherzustellen, dass die erhobenen Daten rechtlich zulässig und erforderlich sind. Dieser Leitfaden zeigt, worauf Vermieter bei der Einholung der Mieterselbstauskunft achten müssen, um die Datenschutzrichtlinien einzuhalten.

digitale Selbstauskunft
digitale Selbstauskunft

1. Rechtsgrundlage der Datenerhebung


Es ist üblich, dass Vermieter vor der Vermietung einer Wohnung persönliche Informationen von Mietinteressenten einholen. Maßgeblich für die zulässigen Fragen ist das berechtigte Interesse des Vermieters. Das bedeutet, dass Vermieter nur die Informationen erheben dürfen, die sie tatsächlich benötigen, um eine fundierte Entscheidung über den Mietvertrag treffen zu können.


Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse): Erlaubt die Datenerhebung, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat (z.B. Bonitätsprüfung).

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliches Schuldverhältnis): Spätestens wenn der Mietinteressent eine Wohnung mieten möchte, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. In diesem Fall dürfen die für den Abschluss des Mietvertrages erforderlichen Daten abgefragt werden


2. Welche Daten dürfen erhoben werden?


Die Einholung von Informationen ist an bestimmte Zeitpunkte im Vermietungsprozess gebunden:

  • Bei konkretem Mietinteresse: In dieser Phase ist es zulässig, nach dem Einkommen, dem aktuellen Arbeitgeber und der Anzahl der einziehenden Personen zu fragen. Unzulässig sind hingegen Fragen nach Vorstrafen, Religionszugehörigkeit oder Nationalität.

  • Nach Auswahl des Mieters: Hat sich der Vermieter für einen bestimmten Interessenten entschieden, dürfen Gehaltsnachweise oder Bonitätsauskünfte verlangt werden, jedoch nur soweit sie zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erforderlich sind.


3. Unzulässige Fragen


Bestimmte Fragen sind im gesamten Vermietungsprozess unzulässig, da sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Dazu gehören unter anderem Fragen nach Vorstrafen, Schwangerschaften, Kinderwunsch oder Parteizugehörigkeit. Diese Informationen sind für das Mietverhältnis nicht relevant und dürfen daher nicht abgefragt werden.


4. Bonitätsauskünfte


Bonitätsauskünfte sind ein wichtiger Bestandteil der Mieterprüfung. Vermieter dürfen jedoch keine vollständige Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, da diese häufig mehr Informationen enthält als erforderlich. Stattdessen sollten Mietinteressenten spezifische Bonitätsauskünfte einholen, die sich auf die Kreditwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis beziehen.


5. Löschung der Daten


Vermieter müssen die Daten von Mietinteressenten, mit denen kein Mietvertrag abgeschlossen wird, löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Das heißt, wenn die Entscheidung über den Mietvertrag gefallen ist, dürfen die Daten nicht mehr gespeichert werden.


Etwas anderes gilt, wenn der Mietinteressent Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machen kann. Dann müssen die Daten spätestens nach 6 Monaten gelöscht werden, sofern keine weiteren Ansprüche bestehen.


Ausnahme: Vermieter dürfen die Daten länger speichern, wenn der Mietinteressent eingewilligt hat, dass der Vermieter ihn über frei werdende Wohnungen informieren darf. Der Vermieter darf die Daten auch weiter speichern, wenn es dafür eine andere Rechtsgrundlage gibt, z.B. wenn ein berechtigtes Interesse an der Speicherung besteht.


Fazit


Vermieter müssen bei der Einholung von Selbstauskünften stets die Datenschutzbestimmungen im Auge behalten. Es ist wichtig, nur die notwendigen Daten zu erheben und sicherzustellen, dass keine sensiblen oder unzulässigen Informationen abgefragt werden. So kann eine datenschutzkonforme Abwicklung des Vermietungsprozesses gewährleistet werden.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Blogbeitrag stellt keine Rechtsberatung dar.

 

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